Arbeit und Soziales
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Thesen zu "wie sicher sind unsere Renten" in der GRV

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Beitrag von gleissner Mi Okt 02, 2013 4:30 am

Textvorschlag auf der Basis des Textes von Herrn Gleissner vom 27. August 2013:


Gesetzliche Rentenversicherung als Generationenvertrag Version 2.0

Umbau der auf dem Generationenvertrag beruhenden GRV von der rein beitragsgedeckten auf eine auch teilweise kapitalgedeckte Version:

Wie in verschiedenen Beiträgen bereits dargelegt, kann die gesetzliche Rentenversicherung dauerhaft auf dem heutigen Niveau nicht mehr funktionieren. Dem immer wieder geäußerten Wunsch, hierzu zwangsweise Privatkapital und/oder  Erträge von außerhalb des Systems einzusetzen, sollte man unbedingt widerstehen. Erinnern wir uns daran, daß Arbeit und Kapital Produktivität und Gewinn ergibt. Wer Kapital und Erträge mindert, reduziert den Output. Unrealistisches Wunschdenken, soziale Träumerei, sowie die Worte hätte, wenn und aber sind nicht Ding der AFD. Gefragt ist demnach pragmatisches Vorgehen, d.h. konstruktiver Umgang mit Formeln, Zahlen, Erfahrungswerten usw. Unsere Aufgabe ist es daher, das bisherige Objekt aufgrund dessen Mängel in Frage zu stellen, um danach zu einem neuen Ansatz zu gelangen, diesen zu konstruieren, zu bauen, zu betreiben und für weitere Reparaturen offen zu halten, um gegebenenfalls auch spätere Erfordernisse berücksichtigen zu können. Unser diesbezüglich den aktuellen und künftigen Erfordernissen Rechnung tragender Umbau der gesetzlichen Altersversicherungen beinhaltet daher einen Neuansatz bei Haupt- und Stützfunktionen.


Der Generationenvertrag

Grundforderung: Neufassung in Form vertraglicher Übernahme gegenseitiger Verantwortung zwischen den Generationen entsprechend der  heute bestehenden gesellschaftlichen Situation unter Berücksichtigung der veränderten demographischen Entwicklung.

Vertrag: Der Vertrag enthält einen Passus zur Generationengerechtigkeit, der bisher unberücksichtigt geblieben war. Vertragspartner, die nicht der für die Vertragserfüllung notwendigen Reproduktionspflicht nachkommen wollen oder können, erhalten eine um den Faktor X geringere Rente.

Begründung: Es darf nicht sein, dass vertragstreue Versicherte wegen deren Bemühung um Nachwuchs vor wie auch nach Eintritt in den Ruhestand systembedingt benachteiligt werden dadurch,  die Alterssicherung auch der Kinderlosen subventionieren zu müssen. Daher ist dringend derjenige Ausgleich im Rentensystem zu schaffen, welcher seinerzeit bereits von Ludwig Erhard gefordert wurde, dann aber leider aus wahltaktischen Überlegungen verworfen wurde. Angesichts der aktuellen und künftigen demographischen Verschiebungen ist dieser bisher unterlassene Lastenausgleich nunmehr vorzunehmen mit Augenmerk darauf, daß Versicherte ohne Kinder als Ausgleich ihrer nur teilweisen Vertragserfüllung dann eben mehr zu ihrer eigenen Alterssicherung beitragen können und müssen in dann allerdings entweder zusätzlichem Beitrag zur GRV und/oder privater Vorsorge. Parallel hierzu erwerben sie jedoch ebenfalls über Pflichtbeiträge eine ihrer nur teilweisen Vertragserfüllung angemessene Grundsicherung durch die Gemeinschaft. Dieser Ausgleich ist für alle Teilnehmer nur fair. Der oft gehörte Hinweis vorsätzlich Kinderloser, dass die Sorge um Nachwuchs reine Privatsache sei, ist nach den Grundsätzen der Staatslehre absolut unzutreffend, ja geradezu ignorant und zeugt lediglich von egoistisch überbordendem Streben nach Eigennutz. Eine vertragliche Regelung zwischen den Generationen zur gesetzlichen Altersvorsorge erfordert jedoch die soziale Verpflichtung eines jeden Teilhabers gegenüber der Gesamtgesellschaft.


Vertragsinhalt: Die zu berücksichtigenden Werte sind Richtwerte (Beispielwerte) und entsprechend den Erfordernissen anzupassen. Es gilt das Prinzip, dass die Ausführung für die Zukunft flexibel gestaltbar bleiben muß. Für die Berechnung der Renten sind derzeit im Wesentlichen die Faktoren Höhe der Beitragszahlung und die Anzahl der Beitragsjahre ausschlaggebend. Die Fertilität zählte bisher kaum. Das aber ist angesichts der demographischen Entwicklung  jetzt und in Zukunft so nicht mehr tragbar. Die Anzahl der direkten Nachfahren ist daher mit Vorrang in die Berechnung einzubeziehen. Nur die Anzahl der Nachfahren trägt die Last der Rentenfinanzierung durch direkte eigene Beiträge der Arbeitnehmer und Erwirtschaftung der vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge. Die Anzahl der Beitragszahler in das System sinkt jedoch bis 2030 dramatisch bei gleichzeitig überproportionalem Anstieg der Zahl der Leistungsbezieher. Dringend erforderlich ist daher einen Lastenausgleich im Rententopf, allerdings ohne dauerhaften Zufluss von externen Mitteln, wie Steuern, Abgaben. Die Beitrags- wie auch Rentenberechnung mag gerne nach bisherigen Kriterien Eingang finden, allerdings künftig in jedem Einzelfall bei Beitrag bzw. Rente bereinigt bzw. ergänzt unter Berücksichtigung des Fertilitätsfaktors X.

Ausgehend von der Tatsache, dass eine Fertilitätsrate von 2 für die Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung von entscheidender Bedeutung ist, muss die Geburtenrate zwingend als fixer Faktor in die Berechnung der Rentenleistung einbezogen werden. Der feststehende Faktor ist als Würdigung für die Lebensleistung und Aufrechterhaltung des Generationenvertrages und aller gesetzlichen Sozialversicherung zu betrachten.
Die Fertilitätsrate hat sich inzwischen ausgehend von zum Bevölkerungserhalt benötigten 2  Kindern leider auf ca. 1,4 Kinder eingependelt. Das heißt, dass ca. 30% der Bürger sich aus der Zukunftsplanung der GRV und damit ihrer eigenen gesetzlichen Altersversorgung verabschiedet haben, ohne jedoch Einbußen ihrer späteren Rentenbezüge in Kauf nehmen zu wollen. Das kann so nicht  funktionieren, der Vertrag zwischen den Generationen wird hier einseitig nicht erfüllt und ist in dieser Form und Praxis als obsolet anzusehen. Grundpfeiler der Alterssicherungssysteme sind und bleiben die nachfolgende Generationen in ausreichender Masse und Klasse, ob gesetzlich oder privat abgesichert, denn von nichts lässt sich nichts generieren.


Hauptfunktion

Die Generierung von Nachwuchs ist die Grundlage für den Generationenvertrag und als dessen Hauptstütze im Beitragssystem zu priorisieren und daher mit Vorrang zu bewerten.

Das kann auf der Leistungsseite so aussehen :

A. Bürger, die ihren Vertrag bei Renteneintritt mit mindestens 2 Kinder voll erfüllt haben, erhalten 100% ihres erworbenen Leistungsanspruchs. Über zusätzliche Boni ab dem 3 Kind ist zu beraten und der weiteren Bevölkerungsentwicklung geschuldet.

B. Bürger, die ihren Vertrag bei Renteneintritt mit 1 Kind teilerfüllt haben, erhalten zu Beginn 85 % ihres erworbenen Anspruchs, die Ansprüche sinken im Laufe eines noch festzulegenden Zeitraumes zur Motivation für den Aufbau einer privaten Altersicherung auf 50 %, minimal die gesetzliche Grundrente.

C. Bürger, die ihren Vertrag nicht erfüllt haben, erhalten zu Beginn 70 % ihres erworbenen Anspruchs, die Ansprüche sinken im Laufe eines noch festzulegenden Zeitraumes als Motivation für den Aufbau einer privaten Altersicherung auf die gesetzliche Grundrente.

Reform / Sanierung / Ziele

Die zu treffenden Massnahmen sind defakto der längst negativen Bevölkerungsentwicklung geschuldet, wurden aber bei vorangehenden  Rentenanpassungen versäumt. Statt dessen wurden fällige Rentenanpassungen durch theoretisch späteres Renteneintrittsalter kompensiert,
d.h unabhängig von der Vertragstreue der Vertragsteilnehmer mit der Rasenmähermethode durchgeführt, alternativlos bis zum Renteneintrittsalter von 75+ Jahren ab 2030. Bei der dann durchschnittlichen Lebenserwartung von rd. 80 Jahren ist die GRV dann buchstäblich erledigt.
Besonders benachteiligt sind in dieser Konstellation die Bürger aus der Gruppe A, denn sie werden mangels der Möglichkeit ausreichend privater Vorsorge wohl bis zum letzten Atemzug arbeiten müssen. Nicht vertragstreue Mitbürger sind hier ungerechtfertigt im Vorteil, weil bei Renteneintritt durch die Gruppe A quersubventioniert.

Die beschriebene Sanierung festigt durch gezielte chirugische Einschnitte die GRV als stabiles System, dass dem Grundsatz generationenübergreifender Verantwortung wieder Rechnung trägt und weitgehend auf Beitragsbasis autark funktionieren kann. Bei voller Vertragserfüllung ergibt eine private Zusatzversicherung dann auch wieder einen echten eigenen Bonus und stellt keinen Beitrag mehr dar zur eigenen existenziellen Grundsicherung.
Die Rentenanpassung beträgt in Summe ca. 30 % und ist somit deckungsgleich mit dem rückläufigen Verhältnis auf 1 Leistungsnehmer  zu  2,2 Beitragszahler in 2030.
Entsprechend der vorgeschlagenen Änderungen wird sich das System ganzheitlich stabilisieren lassen mit künftig besserer Justierbarkeit. Gleichzeitig bleiben Beitragszahlungen seitens AN und AG fixiert und können hinsichtlich der Lebens- und Betriebsplanung besser kalkuliert werden.

Es gilt also, allen GRV-Beitragszahlern die Vorteile einer lückenlosen Vertragserfüllung im Rahmen eines runderneuerten Generationenvertrages deutlich zu machen. Natürlich verbleibt jedem die Möglichkeit, sich nach eigenen persönlichen Vorstellungen zusätzlich privat abzusichern.
Für den Fall weiteren Verschlafens einer Neuregelung schätzt Prof. Sinn vom IFO Institut die Rentenbeitragserhöhung bis 2030 nach dem hergebrachten Modell übrigens auf ca. 50 %, ausgehend von derzeit 9,45 % AN plus 9,45 % AG – es wird also höchste Zeit zum Handeln, sonst erleben wir bei der Rente den gleichen Chrash wie schon jetzt absehbar beim Euro.


Stützfunktionen - Flankierende staatliche Verpflichtungen und Massnahmen zur privaten Altersvorsorge -

Zu den staatlich flankierenden Massnahmen sind unbedingt  Steuererleichterungen bzw. der Wegfall von Steuern und Abgaben zwingend erforderlich, da sie die Bildung von privatem Eigenkapital erschweren. Für diese Massnahmen gilt der Grundsatz, je eher und mehr, desto besser.

1. Wohneigentum

Erwerb und Unterhalt von Wohneigentum zur privaten Eigennutzung ist grundsätzlich von der Grunderwerbssteuer zu befreien. Diese Steuerfreiheit ist personenbezogen für den Erwerb und bei Veräusserung desselben auf ein neues Objekt übertragbar. Die kommunalen Grundsteuern sind komplett zu streichen. Beide Steuerarten sind Landes- oder Kommunalsteuern und durch evt. andere Verteilungsschlüssel der Einkommens- oder / und Verbrauchssteuern zu ersetzen. Wohnen ( die eigene Höhle ) ist ein Grundrecht und darauf hat der Staat nicht noch Steuern zu erheben.
Neben geringeren Erwerbs- und Betriebskosten wird die Belastung bei Ortswechsel und ggf. Neuerwerb einer Immobilie nach dem Schneckenhausprinzip erleichtert . Eine veränderte Arbeitswelt erfordert eine hohe örtliche Flexibilität der Bürger. Der Staat hat dem Rechnung zu tragen. Die Wohneigentumsquote ist eine wichtige Bezugsgröße für den realen Wohlstand der Bevölkerung . Sie liegt in Deutschland mit ca. 43 % deutlich niedriger als der EU-Durchschnitt von ca. 60 %. Wohneigentum ist eine der wichtigen privaten Säulen für die persönliche Alterssicherung und effektiver Schutz vor Altersarmut.
Spekulationen und Renditen, Preisentwicklung ect. sind dagegen nicht Inhalte dieses Vorschlags und sind steuerrechtlich gesondert als Privatsache zu betrachten.


2. Produktivvermögen

Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung liegt z. Zt. in Deutschland bei ca. 2 %, die Erfolgsbeteiligung bei ca. 9 % der Unternehmen. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreibeträge für Einkommensumwandlungen sind zu erhöhen, um die Attraktivität der direkten und indirekten Kapital- und Erfolgsbeteiligungen für die Alterssicherung zu fördern. Die Anteile sind den gesetzlichen Unternehmensformen entsprechend anzupassen. Risiken der Beteiligungen sind ggf. zu versichern. Höhere Anteile am Produktivvermögen sind für Unternehmen und Mitarbeiter förderlich.
Gewinne aus Produktivität fliessen in das Unternehmen zurück und senken den Fremdkapitalbedarf bzw. stärken das Eigenkapital. Das bringt Sicherheiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und generiert wiederum Wachstum, eine win - win Lösung.


3. Sonstige Vermögen und Vermögensbildung zu Alterssicherung

Bildung und Bereithaltung von Vermögenserträgen gleich welcher Art zur Alterssicherung sind bis zu einer Summe von X € steuerfrei zu stellen. Die Anlageform ist vom Versicherten frei wählbar. Entsprechende Anlagen können ab dem frühesten gesetzlichen Renteneintrittsalter aufgelöst werden. Bei vorzeitiger Auflösung erlischt der gewährte Steuervorteil und der Vermögensertrag wird nachversteuert.


4. Beschäftigung nach Renteneintritt

Die z. Zt. gültigen und zukünftig geplanten Verdienstgrenzen für "aktive" Rentner sind bezüglich der Anrechnung auf ihre Leistungen aus der GRV abzuschaffen. Sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten von Rentenbeziehern sind finanziell entsprechend den gültigen Abgabenverordnungen zu behandeln. Es ist absolut nicht einsichtig, dass auch Rentner mit Rentenbezügen hier benachteiligt werden. Eine ungedeckelte, sozialabgabenpflichtige Tätigkeit ist wegen der negativen Bevölkerungsentwicklung zu begrüßen. Derzeit werden Rentner dafür mit Rentenabzügen bestraft.


5. Freiwillig versichert in der GRV

Nicht gesetzlich Pflichtversicherte sollen die Möglichkeit bekommen, sich zu den Bedingungen der gesetzlich Versicherten in der GRV zu versichern. Als Mindestbeitrag ist die Höhe derjenigen Beitragszahlungen zu gewährleisten, die zum Anspruch einer Grundrente mit Eintritt des frühesten gesetzlichen Renteneintrittsalters führen. Höhere Beitragszahlungen ergeben nach dem neuen Generationenvertrag höhere Rentenanwartschaften.


Flankierende Massnahmen  - staatliche Verpflichtungen zur privaten Altersvorsorge -

Ein Hauptziel der Umbaumassnahmen ist, die Altersversorgung der Bürger auf privater Basis zu flexibilisieren und individualisieren und das GRV System zu stabilisieren. Die Bürger bekommen eine Alternative zur Gestaltung ihrer persönlichen Altersversorgung. Teile der Bevölkerung, die nicht voll inhaltlich am Generationenvertrag teilnehmen, erhalten durch staatliche Flankierung die Möglichkeit sich auf dem Grundrentenversprechen weitere private Alterssicherungen aufzubauen und den persönlichen Renteneintritt unabhängig vom gesetzlich vorgesehenen selbst zu bestimmen.
Ein weiteres Hauptziel ist, das gesetzliche Renteneintrittsalter so niedrig wie möglich zu halten. Genaue Aussagen dazu wären jetzt unredlich. Es ist erstrebenswert, das gesetzliche Eintrittsalter in 2020 bei +/- 70 Jahren zu begrenzen. Das aber ist auch nur bei absoluter Neuordnung und Flexibilisierung des gesamten Systems möglich. Sanierung und Umbau der Alterssicherungssysteme brauchen Zeit, jedoch sind die Massnahmen wegen der zunehmend engeren finanziellen Verhältnisse der GRV entschlossen und mit angemessenem Tempo durchzuführen.


Steuerliche Zuschüsse

Von staatlichen Zuschüssen in das System ist zukünftig abzusehen. Daueralimentierungen wie die sogenannten versicherungsfremden Leistungen sind nach Auslauf ersatzlos abzubauen. Sie sind zudem auf private Beteiligungsmöglichkeiten der Leistungsbezieher nach den Versicherungsbedingungen der GRV-Neu zu überprüfen und anzupassen. Das umgebaute System muss und kann insgesamt mit den eigenen Ressourcen auskommen.



Resume

Die benannten Sanierungen/Reformen sind sicherlich harte Einschnitte in das System und können von den jeweils Betroffenen durchaus als persönliche Einschnitte oder gar Beraubung empfunden werden. Die Wirklichkeit, dass es sich bisher staatlicherseits nur um Rentenversprechungen handelte, die ohne Reparatur der GRV absehbar gar nicht mehr eingehalten werden können, wird dabei leider gerne ausgeblendet. Die jeweiligen Befindlichkeiten sind daher eher der Tatsache geschuldet, dass die Regierungen der letzten zwei Jahrzehnte keine nennenswerten Reformen in Bezug auf die allen bekannte negative Bevölkerungsentwicklung unternommen haben. Notwendige Reformen sind und werden immer noch auf die lange Bank geschoben, weil jeder Politiker weiß, dass nötige Einschnitte in das soziale Netz nicht durch den Wähler honoriert werden. Die SPD hat dies mit der Agenda 2010 ja deutlich zu spüren bekommen..   Seither gilt die schädliche Devise, die Dinge einfach laufen zu lassen und jede Minireform sogleich als „großen Wurf“ zu verkaufen.


Der Bürger aber erwartet die Sicherung einer angemessene Alterssicherung ohne drastische Einschränkungen. Die hierzu dringend nötigen großen Reformen sind den Bürgern also ohne weiteren zeitlichenVerzug eindrücklich als unausweichlich zur Sicherung ihrer Renten in einem erreichbaren Rentenalter zu kommunizieren.

Die AFD ist gegen unsinnige Maßnahmen zur Euro Rettung, aber für eine künftig gerechte und auskömmliche Gestaltung unseres Rentensystems.
Der demographische Faktor schläft nicht, die AfD auch nicht.

Was dem vorliegenden Entwurf allerdings noch völlig fehlt, ist eine klare Aussage zur Beitragsbemessungsgrenze wie auch zur Hereinnahme der Selbstständigen und Freiberufler - unsere Bürgerschaft wie auch die Generationen unseres Staatswesens und unserer Gesellschaft besteht ja laut Grundgesetz nicht nur aus lohnabhängigen Arbeitnehmern, oder?

- - - - - -

Mein vorläufiges Fazit daher:

Das von der AFD anzustrebende tatsächliche Hauptziel ist also eine grundlegende Änderung des im Sinne der Staatslehre bisher nur unvollständig formulierten Generationenvertrages, in welchem der die Haltbarkeit bestimmende Faktor Fertilität fehlte und er somit allein schon deswegen scheitern musste.

Wie nunmehr schlüssig und bis ins Detail zu entwickeln, kann ein neuer Generationenvertrag, der diesen Namen dann nach Beseitigung des bisherigen Konstruktionsfehlers auch verdienen wird, bei jeweils individuell unterschiedlichem Einbezug erfüllter, übererfüllter bzw. nicht oder nur ungenügend erfüllter Pflicht des jeweiligen Versicherten tatsächlich zu dauerhafter Heilung der gegenwärtig bereits abzusehenden Pleite der GRV führen.
Auch den Vorschlägen hinsichtlich der Stützfunktionen unter den Punkten 1 bis 5 kann man bei näherer Betrachtung nur zustimmen, da diese samt und sonders alle eigenverantwortlichen Sicherungsmaßnahmen außerhalb der GRV als unterstützungswürdig anerkennen, anstatt sie zu bestrafen.

Der Vorschlag dieser GRV Version 2.0 beseitigt konsequent den geradezu parasitären Nutzen derjenigen, welche bisher den Nachwuchs von Ehepaaren oder Alleinerziehenden samt der daraus entstehenden Lasten als deren Privatvergnügen diffamierten, selbst aber Ansprüche aus einem Vertrag herleiten, den im Sinne der Staatslehre zu erfüllen sie zuvor nicht willens oder fähig waren. Das durchzusetzen, wird in der Tat das Bohren eines Balkens bzw. eines ganzen Bündels dicker Bretter.

Dieser Entwurf zu Neufassung des Generationenvertrages ist in der Tat Alternative statt Reparatur. Sachferne Stolpergräben der jüngeren Vergangenheit sollten sich bei Vernunft und Einsicht aller  Betroffenen zuschütten lassen.

Leider ist wie bei allen grundlegenden technischen Verbesserungen erfahrungsgemäß nachgewiesene Funktionalität und erfolgreiche Markteinführung zweierlei. Es bedarf also fundierter Überzeugungsarbeit ohne ideologische Scheuklappen. Gehen wir´s an, vielleicht lösen wir in Deutschland auch dieses Problem – den „unternehmerischen“ Mut dazu haben wir in der AFD:

Der bisher grob lückenhafte und daher bereits akut versagende Generationenvertrag alter Art gehört ebenso als Schrott in die Tonne wie der Euro in seiner vertragsfern verkommenen Form.


Ein herzlicher Gruß
Manfred  L.  Janitzky, Wolfgang Gleißner

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Beitrag von ehoeft Do Okt 03, 2013 1:32 am

Sehr geehrte Herren,

als ich Ihre Version gelesen habe, habe ich mir die Frage gestellt, wer diesen Vertrag;

Anmerkung:

Ein Vertrag ist eine zweiseitige Willenserklärung - obwohl bei dem derzeitgen Generationenvertrag nicht eingehalten - und bedarf ein Angebot und eine Zustimmung!

zeichnen soll?

Ich gehe nicht davon aus, dass der von Ihnen als Diskussion vorgestellte Entwurf eine Zustimmung findet. Gleichzeitg gehe ich davon aus, dass auch aufgrund bereits vorhandener Urteile des Bundesverfassungsgesetzes (Rente muss immer einen Bezug zur Beitragsleistung haben!) Ihr Entwurf keinen Bestand haben wird.

Es ist schon bemerkenswert, wenn Sie Kinderlose Ehepaare die aufgrund höherer Steuern viele Lasten der Familienpolitik (z. B Kindergeld, Kinderfreibeträge, heute sogar "Herdprämie") finanzieren und dann quasi durch eine Enteignung die Lebensleistung reduzieren wollen!?

Wollen Sie dann auch analog die Pensionen von Beamten, Poltikern etc. betrachten? Alles andere würde gegen Artikel 3 GG verstoßen!

Darüber hinaus unterstützen Sie anscheinend in Ihrem Entwurf, dass die versicherungsfremden Leistungen (Mütterrente, Fremdrenten, etc.) ohne Steuerzuschüsse nur von den Versicherten bezahlt werden, obwohl von der gesamte Gesellschaft gewollt.  

Da ich davon fest überzeugt bin, dass im Sinne einer genauen Analyse der Mittelherkunft und Mittelverwendung unser derzeitiges System mit Sicherheit überleben kann, halte ich Ihr Konzept für nicht zielführend!

MfG

E. Höft

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Beitrag von Manfred L. Janitzky So Okt 06, 2013 9:58 am

Sehr geehrter Herr Höft,

Sie führen sehr richtig ins Feld, daß Rente immer einen Bezug zur Beitragsleisung haben muß. Das aber ist nur eine Seite der Medaille !
Zur Beitragsleisung in einem Generationenvertrag gehört allerdings nicht nur der finanzielle Beitrag währender der Berufstätigkeit eines Teilnehmers dieses Vertrages, sondern eben vor allem anderen auch dessen biologischer Beitrag dazu, damit überhaupt künftige Beiträge eingezahlt werden können, aus denen dann später auch seine eigene Rente geleistet werden kann. Insoweit ist die GRV als Vertrag zwischen den Generationen etwas ganz anderes als ein reiner Versicherungsvertrag, der Beiträge des Versicherungsnehmers für diesen anspart.

Im Übrigen steht die unbestritten rein finanzielle Leistung Kinderloser zur GRV in auch nicht annähernd vergleichbarem Verhältnis zu den materiellen und menschlichen Aufwendungen für Geburt, Ernährung, Pflege, Erziehung, Ausbildung und Zuwendung, die zu erbringen sind von Eltern und Alleinerziehenden, welche diese Leistung zusätzlich zu ihren eigenen finanziellen Beiträgen auf sich nehmen, von deren Verzicht auf Teilnahme an der Gesellschaft während der Kindererziehungszeit ganz zu schweigen, da als Leistung nicht bewertbar und schlicht anderer Lebensauffassung geschuldet.

Weiterhin lassen Sie bei Ihrer Betrachtung völlig außer Acht, daß auch Kinderlose durchaus über ihre Beiträge von der GRV profitieren, allerdings nur in Höhe einer Grundrente, welche durchaus in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Beitragszahlungen zu bemessen sein wird, aufzubringen aber von denjenigen Kindern, welche Andere als sie selbst geboren und aufgezogen haben.

Das ursprüngliche Vorhaben von Prof. Ludwig Erhard, unbedingt auch einen Fertilitätsfaktor in die Berechnungen der GRV mit aufzunehmen und erst dadurch die GRV zu einem wahren Generationenvertrag zu machen, wurde seinerzeit lediglich aus wahltaktischen Gründen von Konrad Adenauer wieder verworfen, nicht aber vom BVG. Das BVG dürfte im Übrigen in der heutigen Situation mit naher Aussicht auf die absehbaren Folgen der demographischen Entwicklung zu einer ganz anderen Bewertung der Geburt neuer Staatsbürger als Leistung für unsere Gesellschaft gelangen, als vielleicht noch zu denjenigen Zeiten, als aus dieser Richtung noch keinerlei Gefahr für das weitere Bestehen der GRV ausging.

Die Mütterrente, das heißt die in einem Kinderhaushalt auch für die Gesellschaft geleisteten Erziehungszeiten wenigstens geringfügig als rentenversicherte Tätigkeit zu bewerten, sollte allerdings und zu Recht aus dem Steueraufkommen der Gesamtgesellschaft finanziert werden. Es entstünde andernfalls ein zu hoher Nachteil, um nicht zu sagen Bestrafung für den für das Staatswesen sozial unverzichtbaren Part von Müttern. Der derzeitige Zustand, Müttern zum Erwerb einer eigenen Rente zusätzlich zur Leistung der Geburt und Kindererziehung auch noch Berufstätigkeit aufzubürden, ist für sich genommen bereits eine leider zur Gewohnheit gewordene erhebliche Diskriminierung, welche sich im Interesse dauerhaften Weiterbestehens unseres Staatsvolkes schon aus Vernunftsgründen künftig schlicht verbietet.

Der Einbezug der Beamten in eine künftig gerecht ausgleichende Rentenregelung ist allerdings in der Tat eine Sache für sich, bei welcher der Alimentierungsstatus der Beamten eine beamtenrechtliche Rolle spielen wird, was wohl nur besoldungsrechtlich zu erfassen sein wird.

Die Rentenfrage wird angesichts der auf uns zu kommenden demographischen Katastrophe, und genau als solche wird sie eintreten für den Fall einer nicht rechtzeitig umgebauten GRV, nicht zu lösen sein unter den bisherigen Regelungen und Rechtsauffassungen.  Daher ist sie nur mit Mut zu einem Neubeginn und mit  Einsicht in die Gegebenheiten sowie in Zuversicht auf künftige Sanktionierung durch das BVG anzugehen. Gelingt dieses Unterfangen nicht, darf sich die uns nachfolgende Generation wohl schon jetzt von einer ausreichenden eigenen gesetzlichen Rente verabschieden.

MhG

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